Bietergemeinschaft oder Nachunternehmer: Wie Sie gemeinsam anbieten
Ist ein Auftrag für Ihr Unternehmen allein zu groß oder fehlen Ihnen Nachweise, können Sie gemeinsam mit anderen anbieten oder einen Nachunternehmer einsetzen. Diese Seite erklärt den Unterschied und was bei Eignung und Nachweisen gilt.
Der Unterschied in einem Satz
Bei einer Bietergemeinschaft geben mehrere Unternehmen gemeinsam ein Angebot ab und treten im Auftragsfall gemeinsam gegenüber der Vergabestelle auf. Ein Nachunternehmer ist dagegen ein Unternehmen, an das Sie einen Teil der Leistung weitergeben. Vertragspartner der Vergabestelle bleiben allein Sie. Diese Seite beschreibt EU-weite Verfahren; unterhalb der EU-Schwellenwerte gelten nationale Vergaberegeln, die je nach Auftraggeber und Land abweichen, maßgeblich sind die Vergabeunterlagen.
Wann eine Bietergemeinschaft sinnvoll ist
Typische Gründe für eine Bietergemeinschaft:
- Der Auftrag ist größer oder umfasst mehr Gewerke, als Sie allein abdecken.
- Ihnen allein fehlen Referenzen oder Umsatz, die mit einem Partner zusammen ausreichen können.
Bietergemeinschaften sind grundsätzlich zulässig und in der Regel wie einzelne Bieter zu behandeln. Die Vergabestelle darf in den Vergabeunterlagen sachlich begründete Bedingungen festlegen, etwa zur Eignung oder zur Rechtsform nach dem Zuschlag. Ist die Absprache wettbewerbsbeschränkend, etwa weil sich Wettbewerber zusammenschließen, die auch allein hätten anbieten können, kann sie das Angebot ausschließen. Lassen Sie das im Zweifel rechtlich prüfen.
Vor- und Nachteile einer Bietergemeinschaft
Vorteile: Sie bündeln Kapazitäten, Fachwissen und Referenzen.
Nachteile und Risiken:
- Preis, Aufgabenverteilung und Haftung müssen vorab geregelt werden.
- Die Mitglieder haften der Vergabestelle gegenüber in der Regel als Gesamtschuldner, also jeweils für die ganze Leistung, auch für Fehler der Partner. Maßgeblich sind Vertrag und Vergabeunterlagen.
- Nach der Angebotsabgabe ist eine Änderung der Zusammensetzung in der Regel nicht zulässig; Ausnahmen sind eng und nur im Einzelfall möglich. Fällt ein Mitglied aus, kann das Angebot ausgeschlossen werden.
Nachunternehmer angeben
Sie können Teile des Auftrags an Nachunternehmer weitergeben. Die Vergabestelle kann verlangen, dass Sie schon im Angebot angeben, welche Teile Sie weitergeben wollen und, falls zumutbar, an wen. Vor dem Zuschlag kann sie von den Bietern in der engeren Wahl die Namen und den Nachweis verlangen, dass deren Mittel zur Verfügung stehen.
Gegenüber der Vergabestelle bleiben Sie für die gesamte Leistung verantwortlich. Die Vergabestelle prüft, ob bei den vorgesehenen Nachunternehmern Ausschlussgründe vorliegen. Bei zwingenden Gründen muss sie verlangen, dass Sie den Nachunternehmer ersetzen, bei anderen kann sie es. Bei kritischen Aufgaben kann sie vorschreiben, dass Sie diese selbst (oder ein Mitglied Ihrer Bietergemeinschaft) ausführen. Was gilt, steht in den Vergabeunterlagen.
Eignung und Nachweise bei gemeinsamen Angeboten
Bei einer Bietergemeinschaft prüft die Vergabestelle, ob die Gemeinschaft insgesamt geeignet ist. Wie, regeln die Vergabeunterlagen. Oft genügt es, wenn die Mitglieder Anforderungen wie Umsatz oder Referenzen zusammen erfüllen. Bei Erlaubnissen und Registereinträgen zählt dagegen häufig, dass das Mitglied sie hat, das die jeweilige Leistung ausführt.
Rechnen Sie damit, dass jedes Mitglied eigene Erklärungen und Nachweise liefern muss, etwa Eigenerklärungen, Bescheinigungen oder die Einheitliche Europäische Eigenerklärung. Meist kommt eine Erklärung der Bietergemeinschaft hinzu.
Zusätzlich können Sie sich bei der Eignung auf die Kapazitäten eines anderen Unternehmens stützen (Eignungsleihe). Dann müssen Sie belegen, dass Ihnen dessen Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen, etwa mit einer Verpflichtungserklärung. Die Vergabestelle prüft bei diesem Unternehmen ebenfalls Eignung und Ausschlussgründe und kann bei der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eine Mithaftung verlangen. Berufliche Erfahrung und Befähigungsnachweise lassen sich nur stützen, wenn dieses Unternehmen die Leistung auch erbringt; Erlaubnisse zur Berufsausübung ersetzt die Eignungsleihe nicht.
So bereiten Sie sich vor
- Klären Sie früh, wer welchen Teil übernimmt und wer die Gemeinschaft nach außen vertritt.
- Lesen Sie, was die Vergabeunterlagen zu Bietergemeinschaften und Nachunternehmern verlangen.
- Sammeln Sie die Nachweise und Unternehmensdokumente aller Beteiligten und prüfen Sie, bis wann sie gültig sind. Zum Einstieg hilft der Nachweis-Check.
- Halten Sie Absprachen schriftlich fest; bei Haftung und Kartellrecht holen Sie rechtlichen Rat ein.
Die Passgenauigkeit in VergabeChecker bezieht sich auf Ihr Unternehmensprofil; was ein Partner einbringt, müssen Sie selbst mit den Anforderungen vergleichen. Was nicht belegt ist, gilt nie als erfüllt. VergabeChecker können Sie zunächst kostenlos testen, mit eingeschränktem Umfang; Einzelheiten stehen auf der Seite Preise.
Häufige Fragen
- Darf die Vergabestelle Bietergemeinschaften ausschließen?
- Nicht allein deshalb, weil Sie als Gemeinschaft anbieten. Bietergemeinschaften sind grundsätzlich zulässig. Ist die Absprache aber wettbewerbsbeschränkend, kann die Vergabestelle das Angebot ausschließen.
- Muss ich Nachunternehmer schon im Angebot nennen?
- Das kann die Vergabestelle verlangen. Dann steht es in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen. Vor dem Zuschlag kann sie die Namen auch von den Bietern in der engeren Wahl verlangen.
- Haften alle Mitglieder einer Bietergemeinschaft?
- Die Mitglieder haften der Vergabestelle gegenüber in der Regel als Gesamtschuldner, also jeweils für die ganze Leistung. Maßgeblich sind Vertrag und Vergabeunterlagen.
Quellen
- § 43 VgV: Rechtsform von Unternehmen und Bietergemeinschaften (gesetze-im-internet.de) (öffnet in neuem Tab)
- § 36 VgV: Unteraufträge, Ausschlussgründe bei Unterauftragnehmern (gesetze-im-internet.de) (öffnet in neuem Tab)
- § 47 VgV: Eignungsleihe und Selbstausführung kritischer Aufgaben, Absatz 5 (gesetze-im-internet.de) (öffnet in neuem Tab)
- Richtlinie 2014/24/EU über die öffentliche Auftragsvergabe (EUR-Lex) (öffnet in neuem Tab)
Weiterlesen
Orientierung, keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind immer die Bekanntmachung und die Vergabeunterlagen der Vergabestelle.
VergabeChecker zeigt Ihnen öffentliche Ausschreibungen in einer Übersicht und in Prozent, wie gut sie zu Ihrem Unternehmen passen.